Das Fragerecht der beschuldigten Person ist in Österreich zwar seit 1958 in der Verfassung verankert, die Analyse der Gerichtspraxis, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung zeigt, dass es seine normative Wirkung als in der Verfassung verbrieftes Grundrecht bis dato nicht entfalten konnte. Die Untersuchung legt eine, insbesondere im Konfliktfall, verfassungswidrige Praxis offen, da sie die – durch die Ratifikation der EMRK und deren Verankerung in der Verfassung herbeigeführte – Änderung der Strafprozessordnung vernachlässigt.

