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Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Vollzugsobersenat

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2024/55JSt 2024, 519 Heft 5 v. 24.10.2024

§ 16 Abs 3 StVG, § 17 Abs 2 Z 2 StVG, § 17 Abs 2 Z 1 StVG, § 65 AVG

Im Verfahren vor dem Vollzugsobersenat herrscht Neuerungsverbot, weil Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können.

OLG Wien, 04.01.2023, 32 Bs 400/22s

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