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Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 – der Initiativantrag, der Ministerialentwurf

Aktuelle Gesetzesvorhabenao. Univ.-Prof. Dr. Alexander TipoldJSt 2024, 289 Heft 4 v. 24.9.2024

Mit 13.6.2024 wurde der Entwurf eines Strafprozessänderungsgesetzes 2024 als Initiativantrag11IA 4125/A 27. GP . eingebracht, bereits am 18.6.2024 hat dieser Entwurf den Justizausschuss passiert.22https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/4125?selectedStage=100 (24.6.2024). Das ist angesichts des Umfangs dieses Vorhabens überraschend schnell33Die Möglichkeit, zum IA Stellung zu nehmen, wurde 25-mal genützt.; mit 17.6.2024 wurde – sehr ungewöhnlich – auch ein gleichlautender Ministerialentwurf veröffentlicht44349/ME 27. GP . mit einer zunächst sehr kurzen Begutachtungsfrist bis 1.7.202455Es wurden 44 Stellungnahmen abgegeben. Dabei handelt es sich um andere Stellungnahmen als zum IA. Krit zu dieser kurzen Frist etwa StAV, 2/SN-349/ME 27. GP ; GÖD, 3/SN-349/ME 27. GP ; StA Innsbruck, 6/SN-349/ME 27. GP ; OStA Graz, 7/SN-349/ME 27. GP ; DSB, 9/SN-349/ME 27. GP ; OLG Graz, 11/SN-349/ME 27. GP ; OGH, 13/SN-349/ME 27. GP ; Amt der Wiener Landesregierung, 18/SN-349/ME 27. GP ; OStA Innsbruck, 19/SN-349/ME 27. GP ; StA Wels, 20/SN-349/ME 27. GP ., die dann bis 29.7.2024 verlängert wurde. Es sind nicht nur Änderungen in der StPO vorgesehen, sondern ua auch im StAG, FinStrG, GOG sowie im AVG. Zentral – weil durch ein Erkenntnis des VfGH erforderlich66VfGH 14.12.2023, G 352/2023. – und letztlich in Details umstritten ist die Regelung des behördlichen Zugriffs auf Daten und Datenträger sowie deren Auswertung. Hier hat das Begutachtungsverfahren viele praktische Probleme des Entwurfs aufgezeigt.77Sehr klar die praktischen Probleme aufzeigend GenProk, 8/SN-349/ME 27. GP . Weiters besonders klar Expertinnen- und Expertengruppe Strafprozessreform, 17/SN-349/ME 27. GP . Die Änderungen in der StPO betreffen ua aber auch Fragen der Trennung von Verfahren, der Höchstdauer und Einstellung des Ermittlungsverfahrens, der Beendigung des Ermittlungsverfahrens und des Absehens von der Einleitung eines solchen sowie des Verfahrens über privatrechtliche Ansprüche. Hier soll ein erster Überblick über wesentliche Teile dieses StrafprozessrechtsänderungsG gegeben werden. Angesichts der heftigen Widerstände aus der Praxis im Begutachtungsverfahren ist zu erwarten, dass es noch wesentliche Änderungen geben wird.

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