Mit 13.6.2024 wurde der Entwurf eines Strafprozessänderungsgesetzes 2024 als Initiativantrag1 eingebracht, bereits am 18.6.2024 hat dieser Entwurf den Justizausschuss passiert.2 Das ist angesichts des Umfangs dieses Vorhabens überraschend schnell3; mit 17.6.2024 wurde – sehr ungewöhnlich – auch ein gleichlautender Ministerialentwurf veröffentlicht4 mit einer zunächst sehr kurzen Begutachtungsfrist bis 1.7.20245, die dann bis 29.7.2024 verlängert wurde. Es sind nicht nur Änderungen in der StPO vorgesehen, sondern ua auch im StAG, FinStrG, GOG sowie im AVG. Zentral – weil durch ein Erkenntnis des VfGH erforderlich6 – und letztlich in Details umstritten ist die Regelung des behördlichen Zugriffs auf Daten und Datenträger sowie deren Auswertung. Hier hat das Begutachtungsverfahren viele praktische Probleme des Entwurfs aufgezeigt.7 Die Änderungen in der StPO betreffen ua aber auch Fragen der Trennung von Verfahren, der Höchstdauer und Einstellung des Ermittlungsverfahrens, der Beendigung des Ermittlungsverfahrens und des Absehens von der Einleitung eines solchen sowie des Verfahrens über privatrechtliche Ansprüche. Hier soll ein erster Überblick über wesentliche Teile dieses StrafprozessrechtsänderungsG gegeben werden. Angesichts der heftigen Widerstände aus der Praxis im Begutachtungsverfahren ist zu erwarten, dass es noch wesentliche Änderungen geben wird.