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Nur die Unterlassung der Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers soll die höchste Strafsanktion nach § 15 WiEReG auslösen

JudikaturBundesfinanzgerichtJSt-Slg 2020/25JSt 2020, 164 Heft 2 v. 15.3.2020

§ 15 WiEReG, § 11 FinStrG

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