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Voraussetzung für den Protokollvermerk ist die rechtskräftige Erledigung der gesamten Anklage

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/22JSt 2019, 73 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 263 StPO, § 270 Abs 4 StPO, § 271 Abs 1a StPO

Die Abfassung eines Protokollvermerks setzt die rechtskräftige Erledigung der gesamten Anklage mit Urteil voraus. Davon umfasst ist auch die Aburteilung einer Tat, wegen der die Anklage ausgedehnt wurde (§ 263 StPO).

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