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Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen und Ausschluss der Öffentlichkeit

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/19JSt 2019, 72 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 229 Abs 1 Z 2 StPO

Die Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen der Tat stellt einen Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dar. Dies gilt auch für die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers.

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