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Finanzielle Auswirkungen schwere Nachteile bei der Freiheitsentziehung?

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2019/4JSt 2019, 69 Heft 1 v. 1.1.2019

§ 99 Abs 2 StGB

Zwar können auch finanzielle Auswirkungen schwere Nachteile darstellen. Die Qualifikation ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die besonders schweren Nachteile Folge der (spezifischen) Umstände der Freiheitsentziehung, nicht eines (angestrebten) vom Opfer mit Hilfe der Freiheitsentziehung abgenötigten Verhaltens sind.

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