StPO § 198
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass einzelne Berufsgruppen hinsichtlich bestimmter Kriminalitätsbereiche generell aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen sind.
 OGH, 05.03.2015, 12 Os 14/15y 
(RS0130011) 
StPO § 198
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass einzelne Berufsgruppen hinsichtlich bestimmter Kriminalitätsbereiche generell aus dem Anwendungsbereich der Diversion ausgeschlossen sind.
 OGH, 05.03.2015, 12 Os 14/15y 
(RS0130011) 
