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Reichweite notwendiger Verteidigung bei Untersuchungshaft11Der Rechtssatz wurde der Redaktion dankenswerterweise von Generalanwalt Mag. Alexander Bauer übermittelt.

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2014/4JSt 2014, 267 Heft 3 v. 1.11.2014

StPO § 61 Abs 1, StPO § 173 Abs 4, StPO § 281 Abs 1 Z 1a

Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 StPO muss der Beschuldigte im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO in Strafhaft angehalten wird, durch einen Verteidiger vertreten sein. Es handelt sich dabei um einen Fall der notwendigen Verteidigung.

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