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Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in einem Einstellungsbeschluss gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO auszusprechen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/80JSt 2014, 266 Heft 3 v. 1.11.2014

StPO § 390 Abs 1, StPO § 485 Abs 1 Z 3, MedienG § 41 Abs 5

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