Der 10. Abschnitt der UbG Novelle kommt der langjährigen Forderung der Österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, besondere Bestimmungen für Minderjährige zu schaffen, mit §§ 40 ff nach; das Unterbringungsgesetz soll damit endgültig von einem Erwachsenenpsychiatriegesetz zu einem allgemeinen – auch die Bedürfnisse Minderjähriger berücksichtigenden – Gesetz werden.