Krankenanstalten, Arztpraxen und andere Therapieeinrichtungen sind primär auf die Versorgung selbständiger Personen ausgelegt. Nur in Kinderstationen und bei Kinderärzt:innen sowie in einigen weiteren Fällen wird auf den Umgang mit Kindern und Jugendlichen besonderes Augenmerk gelegt. Sie bedürfen in der Regel, jedenfalls wenn sie nicht von einer volljährigen (obsorgeberechtigten) Person begleitet werden, einer besonderen Aufsicht. Wem diese zukommt, wie weit sie im Einzelfall geht und wer haftet, falls jemand wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schaden kommt, wird hier erörtert.