Deskriptoren: Datenschutz; eHealth; Ordinationsstättennachfolge; Patientendaten; Abhilfebefugnis der Datenschutzbehörde.
Normen: Art 58 DSGVO, § 51 ÄrzteG, § 199 ÄrzteG, § 105 GuKG
Ein Arzt, der weder Nachfolger der Kassenplanstelle noch in denselben Räumlichkeiten, sondern in anderen eine Weiterbehandlung der bisherigen Patienten anbietet ist kein Ordinationsstättennachfolger gemäß § 51 Abs 4 ÄrzteG.