Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann hat er diese anzugeben, selbst wenn sich die Diagnose nachträglich als unrichtig herausstellt.
Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann hat er diese anzugeben, selbst wenn sich die Diagnose nachträglich als unrichtig herausstellt.