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Sterbebegleitung und Assistierter Suizid: Die Bedeutung der neuen Rechtsgrundlagen für Träger von Gesundheitseinrichtungen und das dort tätige Gesundheitspersonal**Dieser Artikel entspricht dem Stand des Gesetzwerdungsprozesses zum 15. Dezember 2021.

Aus aktuellem AnlassMag.a Marissa Maxime MayJMG 2021, 187 Heft 4 v. 15.12.2021

Denkbar knapp hat sich der Gesetzgeber zu einer, im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Aufhebung der Strafbarkeit der Suizidbeihilfe, notwendig gewordenen Neuregelung des Assistierten Suizides durchgerungen. Trotz mehrfach geäußerter Kritik aus Lehre und Praxis werden das Sterbeverfügungsgesetz und die Neufassung des § 78 StGB wohl dennoch in der vorliegenden Fassung der Regierungsvorlage am 16.12.2021 im Nationalrat beschlossen werden. Für Träger von (öffentlichen) Gesundheitseinrichtungen und die dort tätigen Mitarbeiter*innen bieten die neu geschaffenen Regelungen jedoch keine ausreichenden Grundlagen für die Handhabung der Suizidbeihilfe. Im Rahmen dieses Beitrags soll daher der Versuch gestartet werden, den maßgeblichen Rechtsrahmen für Träger von Gesundheitseinrichtungen und deren Personal im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung sowie dem Assistierten Suizid auf Basis des geltenden Rechts und der neuen Gesetzeslage darzustellen.

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