Gemäß E des OGH vom 18.03.2021, 5 Ob 229/20t ist ein vor dem Ablauf der Wartefrist nach dem Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen durchgeführter Eingriff als eigenmächtige Behandlung grundsätzlich rechtswidrig. Dem Arzt steht jedoch der Einwand zu, die Patientin hätte dem Eingriff auch bei Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zwischen Aufklärung und Einwilligung zugestimmt.