Bei geplanten ärztlichen Behandlungen im Ausland ist gemäß EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit26 vorab eine Genehmigung bei dem Wohnsitzstaat zuständigen Sozialversicherungsträger einzuholen. Andernfalls besteht im Nachhinein kein Anspruch auf Kostenerstattung. Die Durchführungsmodalitäten betreffend die Verordnung 883/2004 sind in der VO 987/2009 27 festgelegt.