Der Zusatzaufwand als Privatpatient im Zusammenhang mit der Hüftoperation eines Schauspielers und Sängers kommt sämtlichen und damit auch privaten Lebensbereichen zugute. Eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung liegt nicht vor, sodass diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0070).
VwGH, 13.11.2019, Ra 2019/13/0070