Ein rezentes Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15-, Rn 1 – 343) regt auf. Die deutschen Verfassungsrichter haben in diesem Erkenntnis entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben miteinschließt. Und dies regt vor allem jene Zeitgenossen auf, die, wenn schon nicht ausschließlich, so doch in großer Zahl davon überzeugt sind, dass sie es sind, die das Leben von Menschen, die sterben möchten, aus welchem Grunde auch immer, schützen müssen; schützen müssen vor jenen, die eine unterstützende Leistung legal anbieten. Laien, Vorsitzende von Palliativ- und Hospizvereinen haben sich zu Wort gemeldet und den deutschen Richtern vorgeworfen, dass für diese Richter das menschliche Leben kein schützenswertes Gut mehr sei. Das menschliche Leben verliere seinen Wert und damit bestehe die Gefahr, dass man es durch die Hand Dritter einfach auslöschen könne.