BGH, 02.04.2019, VI ZR 13/18
Ein bewegungs- und kommunikationsunfähiger Patient musste die letzten fünf Jahre bevor er verstarb mit einer Magensonde künstlich ernährt werden. Zuletzt erkrankte er an einer Lungenentzündung und einer Gallenblasenentzündung. Eine Patientenverfügung hatte er nicht errichtet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob er lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt hatte.