Der OGH legt klar, wie weit die Schadensminderungspflicht bei einer medizinisch indizierten Behandlung reichen kann1.
Sachverhalt
Einem Patienten wurde im Zug einer Operation an der Hüfte eine Prothese implantiert. Nach einer Verrenkung der Hüfte war eine neuerliche Operation erforderlich. „Entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst“2 verabsäumten die behandelnden Ärzte die Entnahme eines Abstrichs zur Bestimmung einer Bakterienkultur bzw. Resistenzbestimmung. Beim Patienten kam es in der Folge zu einer Wundinfektion, die einen neuerlichen operativen Eingriff erforderlich machte. Die aus der Infektion folgenden gesundheitlichen Probleme des schon mehrfach operierten Patienten konnten dadurch jedoch nicht zur Gänze beseitigt werden. Wegen fortdauernder Beschwerden durch die Infektion entschied er sich für den Einsatz einer weiteren Prothese. Dazu wurde ihm – in einem anderen Krankenhaus zunächst ein Provisorium eingesetzt, das nach einigen Monaten durch eine endgültige Prothese ersetzt werden sollte.