Ein rezentes Urteil des OGH (9ObA40/19a) bestätigt die Auffassung, dass sich unabhängig von einem Wechsel von einem Besoldungsschema in ein anderes nichts am ursprünglich festgelegten Vorrückungsstichtag ändert. Ein Sieg für eine österreichische Landesärztekammer? Ein Sieg, in dem es ums Geld geht!