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Die gesetzliche Verankerung der „indirekten Sterbehilfe“: ein Schritt in die richtige Richtung

Aus aktuellem AnlassUniv.-Prof. Dr. Alois BirklbauerJMG 2018, 200 Heft 4 v. 15.12.2018

In der mittlerweile vom Nationalrat beschlossenen Novelle des ÄrzteG findet sich unter anderem eine Bestimmung, welche die „Würde des Sterbenden“ betont und unter diesem Aspekt die Zulässigkeit einer Schmerzbehandlung am Lebensende selbst für den Fall hervorhebt, dass mit ihr ein rascherer Tod verbunden ist (§ 49a ÄrzteG11Zur Regierungsvorlage siehe Nr 385 BlgNR 26. GP .). Der vorliegende Beitrag fasst die Überlegungen des Gesetzgebers sowie die im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf geäußerten Stellungnahmen zusammen und unterzieht sie einer Bewertung. Es handelt sich jedenfalls um einen Schritt in die richtige Richtung, wenngleich auch um keinen besonders großen. Gerade mit Blick auf die allgegenwärtige „Übertherapie“ am Lebensende wäre zudem eine Klarstellung angebracht gewesen, die für entsprechende Rechtssicherheit bei den behandelnden Medizinern dann sorgt, wenn sie angesichts des bevorstehenden Lebensendes nicht mehr jede minimal lebensverlängernde Maßnahme setzen wollen.

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