vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Qualitäts- und Risikomanagement in Krankenhäusern

Blick nach …Prof. Dr. Andreas BeckerJMG 2018, 176 Heft 3 v. 15.9.2018

In Deutschland müssen nach § 108 SGB V11Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist. zugelassene Krankenhäuser bei der Leistungserbringung das sogenannte Qualitätsgebot berücksichtigen, welches in § 2 Abs. 1 SGB V genannt und durch vielfältige weitere Anforderungen im SGB V sowie Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausgestaltet wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!