In Deutschland müssen nach § 108 SGB V1 zugelassene Krankenhäuser bei der Leistungserbringung das sogenannte Qualitätsgebot berücksichtigen, welches in § 2 Abs. 1 SGB V genannt und durch vielfältige weitere Anforderungen im SGB V sowie Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausgestaltet wird.