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105 Jahre „Epidemiegesetz“ – Ein Gesetz im Wandel!

FachbeiträgeMMag. Wolfgang HeissenbergerJMG 2018, 163 Heft 3 v. 15.9.2018

Prima facie begeht das EpG11BGBl 1950/186. heuer erst seinen 68. Geburtstag, es wurde jedoch 1950 lediglich wiederverlautbart und handelt es sich im Kern um das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten aus 1913.22RGBl 1913/67.Nun ist es in der hiesigen Rechtsordnung eher die Ausnahme,33Siehe zB das ApG, RGBl 1907/5.denn die Regel, dass Gesetze aus der Monarchie in Geltung stehen. Ungeachtet seines der damaligen Zeit geschuldeten Wortlautes, ist das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten iW vergleichbaren Gesetzen zum Infektionsschutz jüngeren Datums durchaus ebenbürtig.44Siehe das BG über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, AS 2015 1435, oder das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG), BGBl S 2615, der Bundesrepublik Deutschland. Der gegenständliche Beitrag würdigt nun dessen 105jähriges Bestehen und befasst sich mit jenen Anpassungen, die dazu beigetragen haben, dass dieses Gesetz mit der Zeit Schritt halten konnte. Unbeschadet der unentwegten Nachschärfungen, sollen jedoch am Ende auch etwaige Mängel und Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

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