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Ernährungsberater, individuell (teil-)befähigt?

FachbeiträgeMag. Alexander Koukal , Dr. Thomas Höhne11Dr. Thomas Höhne und Mag. Alexander Koukal LL.M. sind Partner von Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte, Wien. Dieser Beitrag basiert auf einer gutachterlichen Stellungnahme für den Verband der Ernährungswissenschafter Österreichs (VEÖ).JMG 2018, 155 Heft 3 v. 15.9.2018

Für die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Ernährungsberatung, schreibt § 119 GewO eine Ausbildung auf akademischem Niveau vor. Eine individuelle Befähigung (§ 19 GewO) für Ernährungsberatung kann nur im Fall der Gleichwertigkeit („Äquivalenz“) mit einer solchen akademischen Ausbildung zuerkannt werden. Die Erlangung eines (Teil-)Gewerbes „Lebens- und Sozialberatung, eingeschränkt auf Ernährungstraining“ oder auf ähnliche, nicht äquivalente Ernährungsdienstleistungen ist nicht möglich.

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