BGH, 13.09.2018, III ZR 294/16
OGH, 18.07.2018, 5 Ob 75/18t
Diese Frage stellt sich natürlich nur in ganz besonderen Konstellationen. Und eine solche landete bei Gericht. Im jüngst vom deutschen Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verweigerte der Patientin eines Zahnarztes die Bezahlung einer Behandlung, bei dir ihr acht Implantate eingesetzt worden waren. Sie machte geltend, die Implantate wären unbrauchbar gewesen, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden seien, die Behandlung hatte sie abgebrochen. Ausgehend davon, dass ein anderer Zahnarzt eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch den ersten Zahnarzt nicht mehr vornehmen könnte, ging der BGH für die rechtliche Beurteilung davon aus, dass bei allen in Betracht kommenden Behandlungsalternativen nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“, zwischen „zwei gleich großen Übeln“, wie der BGH fand, bestand. Weder war es der Patientin zumutbar, zumindest einzelne Implantate weiter zu verwenden, noch war die Entfernung der Implantate ohne Risiko einer neuerlichen Beschädigung des Kieferknochens möglich. Damit steht dem Arzt aber auch kein Honorar für seine Leistungen zu – jedenfalls nach deutschem Recht.12.