Art 2 Abs 1 lit c RL 75/363/EWG , Art 24 Abs 1 lit c RL 93/16/EWG , Art 45 AEUV, Art 49 AEUV
Art 2 Abs 1 lit c RL 75/363/EWG ; Art 24 Abs 1 lit c RL 93/16/EWG ; Art 45 und 49 AEUV
Den einschlägigen Bestimmungen der RL 75/363/EWG und 93/16/EWG widerspricht die Gewährung eines nationalen Stipendiums zur Finanzierung einer Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die zum Erwerb eines Facharzttitels führt, selbst dann nicht, wenn die/der Stipendienempfänger/in entweder für mindestens fünf Jahre im stipendiengewährenden Mitgliedstaat beruflich tätig sein soll oder bis zu 70 % des erhaltenen Stipendiums zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen hat.