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Krank am Feiertag

Aktuelles in KürzeMag. Georg StreitJMG 2018, 70 Heft 2 v. 15.6.2018

OGH, 21.03.2018, 9 ObA 13/18d

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Gehalt bzw. Lohn auch dann, wenn sie trotz Krankheit nicht arbeiten können. Und zwar bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von bis zu fünf Jahren im Ausmaß von insgesamt sechs Wochen pro Jahr11Danach steht noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß des halben Entgelts für die Dauer von vier Wochen zu, bei längerer Dienstdauer erhöht sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, vgl. § 2 EFZG; ab dem 1.7.2018 gelten etwas andere, für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen, siehe dazu BGBl I 2017/153..

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