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Die klinische Obduktion

Blick nach …MMag. Wolfgang HeissenbergerJMG 2018, 50 Heft 1 v. 15.3.2018

Rechtsnatur und Rechtsschutz

Leichenöffnungen (Obduktionen) sind nach § 25 Abs 1 KAKuG11BGBl 1957/1. insb zur Wahrung wissenschaftlicher Interessen ohne den – oder auch gegen den zu Lebzeiten erklärten – Willen des Verstorbenen zulässig. Der gegenständliche Beitrag geht der Frage nach, wie dieser Vorgang rechtlich einzuordnen ist und ob Rechtsschutz dagegen besteht.

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