Rechtsnatur und Rechtsschutz
Leichenöffnungen (Obduktionen) sind nach § 25 Abs 1 KAKuG1 insb zur Wahrung wissenschaftlicher Interessen ohne den – oder auch gegen den zu Lebzeiten erklärten – Willen des Verstorbenen zulässig. Der gegenständliche Beitrag geht der Frage nach, wie dieser Vorgang rechtlich einzuordnen ist und ob Rechtsschutz dagegen besteht.