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Das Gesundheitsberuferegister – Teil 111Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.

FachbeiträgeMag. Dr. Manuela StadlerJMG 2018, 25 Heft 1 v. 15.3.2018

Bereits seit Längerem war ein Register für die Gesundheitsberufe von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen (DGKP) und Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) wie beispielsweise Radiologietechnologen/-innen und Physiotherapeuten/-innen geplant, wie es diese schon seit Langem beispielsweise für Hebammen gibt.22Vgl ErläutRV 690 BlgNR 25. GP 1. Ziel und Zweck des Gesundheitsberuferegisters ist, Dienstgebern/-innen und auch Patienten/-innen/Klienten/-innen Rechtssicherheit über die Berechtigung zur Berufsausübung nicht nur bei Ärzten, sondern auch bei anderen Gesundheitsberufen wie DGKP und Physiotherapeuten etc zu bieten. Dies dient auch der Qualitätssicherung und dem Patientenschutz. Außerdem soll mit der damit geschaffenen Übersicht über die Anzahl an Berufsangehörigen die „Bedarfs- und Ressourcenplanung im Gesundheitswesen“ erleichtert werden.33Vorblatt und WFA RV 690 BlgNR 25. GP 1.

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