Eine ganz wesentliche Stärkung der Rechte von Personen mit Behinderung bringt die am 1.1.2018 in Kraft getretene Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG)2. Demnach wird der jetzt schon bestehende Schadenersatzanspruch einer betroffenen Person bei einer Belästigung gegen den Belästiger, der mit einem Mindestbetrag von EUR 1.000,00 festgelegt ist, durch einen im Gesetz explizit genannten Anspruch auf Unterlassung der Belästigung erweitert. Nachdem, wie die Gesetzesmaterialien ausführen, von der allgemeinen Verbandsklage wegen eines Verstoßes gegen die Gebote oder Verbote des BGStG bislang kein einziges Mal Gebrauch gemacht wurde, wurden die individuellen Klagemöglichkeiten daher ausgeweitet.