Positive und negative Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen sind im Anwendungsbereich der „Hauptwohnsitzbefreiung“ von der Einkommensbesteuerung befreit. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Grundstücksfläche von 1.000 m2, sodass der übersteigende Anteil am Grund und Boden der Steuerpflicht unterliegt. Der vorliegende Beitrag greift eine unlängst ergangene BFG-Entscheidung (3.11.2025, RV/6100029/2018) auf, derzufolge steuerpflichtige positive Einkünfte mit steuerbefreiten negativen Einkünften aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks verrechenbar sind, und unterzieht dieses Ergebnis einer krit Würdigung.

