Das ErbRÄG 2015 hat auf subtile, aber doch entscheidende Weise in die Rahmenbedingungen für die privatautonome Gestaltung der Gesellschafternachfolge eingegriffen. Seither anerkennt das ABGB implizit, dass gesellschaftsvertragliche Fortsetzungs- und Aufgriffsklauseln für das Todesszenario im Einzelfall – und zwar bei deren „einseitiger“ Wirkungsweise – als unentgeltliche Vereinbarungen qualifiziert werden können, was in verschiedenen Zusammenhängen (§§ 603, 781 ABGB, § 58 Z 3 IO) weitreichende Bedeutung insb für die Verlassenschaftsgläubiger hat. Die Intervention des Gesetzgebers lässt sich je nach Interpretation der einschlägigen Vorjudikatur als begrüßenswerte Konkretisierung oder sogar als erforderliche Korrektur einer (zu) liberalen OGH-Rechtsprechung einordnen. Die Konsequenzen der gesetzlichen Neuerung werden in mehreren obiter dicta einer rezenten Entscheidung des OLG Wien aufgezeigt. Aufbauend auf dem dortigen Sachverhalt, soll hier die (Un-)Entgeltlichkeit von Gesellschafternachfolgeklauseln näher beleuchtet werden.

