Deskriptoren: Vorsorgevollmacht; Vorsorgebevollmächtigter; vermuteter Schenkungswiderruf; Vermächtnis einer fremden Sache; Insichgeschäft; Selbstkontraktion; Selbstkontrahieren.
Normen: § 662 ABGB, § 724 ABGB
Die Veräußerung eines Vermächtnisgegenstands durch den Vorsorgebevollmächtigten gilt nicht als konkludenter Widerruf des Legats, da § 724 Abs 1 Z 2 ABGB nur an das eigene, aktive und vom persönlichen Willen des Erblassers getragene Verhalten anknüpft.

