Deskriptoren: Haftung; Nuncupatio; Lesbarkeit; Formungültigkeit; Sorgfaltspflicht.
Normen: § 579 ABGB, § 580 ABGB, § 1299 ABGB
Eine fremdhändige letztwillige Verfügung ist nur formgültig, wenn der Erblasser zusätzlich zur Unterschrift einen objektiv lesbaren, eigenhändig geschriebenen Zusatz („Nuncupatio“) schreibt, der seine Testierabsicht ausdrückt. Da im gegenständlichen Fall ein Teil des vorliegenden Zusatzes unleserlich war, durfte der Errichter der letztwilligen Verfügung nicht auf deren Wirksamkeit vertrauen und haftet dem übergangenen Erben mangels ausreichender Sorgfalt.

