Im Verlassenschaftsverfahren kommt es in einigen Fällen zur Beteiligung von schutzberechtigten Personen als Parteien, insbesondere als Pflichtteilsberechtigte. Wenn pflichtteilsberechtigte Pflegebefohlene nicht erben, wird für diese die Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 176 Abs 2 AußStrG notwendig. Ein Abriss soll die Aktualität dieser Bestimmung erläutern.