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Grundsätze zur Sicherstellung im Rahmen des § 176 Abs 2 AußStrG beim Pflichtteilsübereinkommen

PraxisfallMag. Alexander Wibiral , Dr. Christopher CachJEV 2024, 304 Heft 4 v. 17.12.2024

Im Verlassenschaftsverfahren kommt es in einigen Fällen zur Beteiligung von schutzberechtigten Personen als Parteien, insbesondere als Pflichtteilsberechtigte. Wenn pflichtteilsberechtigte Pflegebefohlene nicht erben, wird für diese die Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 176 Abs 2 AußStrG notwendig. Ein Abriss soll die Aktualität dieser Bestimmung erläutern.

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