Ein bereits abberufenes Mitglied des Stiftungsvorstands darf das Funktionieren der Privatstiftung während der Schwebephase der gerichtlichen Überprüfung der Abberufung nicht lahmlegen.
Deskriptoren: Abberufung des Stiftungsvorstands; Präsenzquorum; Beschlussfähigkeit; Beschlussquorum.