Mit dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes (ErbRÄG 2015) wurde das Institut der Pflichtteilsminderung nicht nur einem neuen Paragraphen zugeordnet, sondern auch inhaltlich verändert. War bis dahin klar, dass im Falle der „gerechtfertigten“ Pflichtteilsminderung der frei gewordene halbe Pflichtteil zu einer Erhöhung der Testierfreiheit führt, so besteht zu den aktuellen Bestimmungen Uneinigkeit. Der folgende Beitrag soll die Problematik veranschaulichen.