Verletzt der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung keine Pflichtteile und bestehen überdies keine Formmängel, bleibt lediglich die Bestreitung der Testierfähigkeit, um die ‚unerwünschte‘ letztwillige Verfügung zu Fall zu bringen und eine andere Verteilung des Erbes herbeizuführen. Der vorliegende Aufsatz behandelt sie Frage, welche Konstellationen als heikel gelten müssen und welche Möglichkeiten der interdisziplinären Absicherung einer letztwilligen Verfügung bestehen.