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Die Testierfähigkeit speziell aus Sicht des erbrechtlichen Rechtsberaters11Dieser Beitrag stellt einen überarbeiteten Auszug aus der Masterthesis im Rahmen des Universitätslehrgangs «Familienunternehmen und Vermögensplanung“ an der Universität Wien dar.

FachbeiträgeDr. Klemens JansenJEV 2024, 77 Heft 2 v. 28.6.2024

Verletzt der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung keine Pflichtteile und bestehen überdies keine Formmängel, bleibt lediglich die Bestreitung der Testierfähigkeit, um die ‚unerwünschte‘ letztwillige Verfügung zu Fall zu bringen und eine andere Verteilung des Erbes herbeizuführen. Der vorliegende Aufsatz behandelt sie Frage, welche Konstellationen als heikel gelten müssen und welche Möglichkeiten der interdisziplinären Absicherung einer letztwilligen Verfügung bestehen.

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