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Die Rechtsansicht der Unterinstanzen, dass die einmalige Begehung eines Betrugs, der mit bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft wurde, den Tatbestand des § 768 Z 4 ABGB nicht erfüllt, ist jedenfalls vertretbar.

RechtsprechungErbrechtJEV 2010/23JEV 2010, 106 Heft 3 v. 1.7.2010

§ 768 Z 4 ABGB

Die Rechtsansicht der Unterinstanzen, dass die einmalige Begehung eines Betrugs, der mit bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bestraft wurde, den Tatbestand des § 768 Z 4 ABGB nicht erfüllt, ist jedenfalls vertretbar.

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