§ 481 ABGB, § 526 ABGB
Die Begründung einer (Grund-)Dienstbarkeit ist nicht möglich, wenn die herrschende und die dienende Liegenschaft im Eigentum derselben Miteigentümer stehen.
Die beiden Erbinnen nach dem Urgroßvater der Streitteile waren ursprünglich jeweils Miteigentümerinnen der beiden betroffenen Liegenschaften. Das Eigentum an den beiden Liegenschaften kam den Miteigentümerinnen aber nur bis zum Jahr 1931 zu. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine Miteigentümerin der einen Liegenschaft Alleineigentümerin der anderen Liegenschaft, sodass die bisher bestehende Eigentümeridentität der Begründung einer Servitut nicht (mehr) entgegenstand. Für diesen Zeitpunkt ist daher das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen einer offenkundigen Eigentümerservitut zu prüfen. Das kann aufgrund sekundärer Feststellungsmängel nicht abschließend beurteilt werden.

