§ 5 StPO, § 106 Abs 1 StPO
Staatliche Organe sind im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet. Ihnen kommt in diesem Umfang keine Einspruchsberechtigung nach § 106 Abs 1 StPO zu.
§ 5 StPO, § 106 Abs 1 StPO
Staatliche Organe sind im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet. Ihnen kommt in diesem Umfang keine Einspruchsberechtigung nach § 106 Abs 1 StPO zu.