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Sicherstellung im Bundeskanzleramt – zur Grundrechtsträgerschaft als Voraussetzung der Einspruchsberechtigung nach § 106 Abs 1 StPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Ewald WiederinJBl 2025, 401 Heft 6 v. 8.7.2025

§ 5 StPO, § 106 Abs 1 StPO

Staatliche Organe sind im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet. Ihnen kommt in diesem Umfang keine Einspruchsberechtigung nach § 106 Abs 1 StPO zu.

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