§ 19a Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 Z 3 StPO, § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Die Überschreitung der Strafbefugnis belastet den Strafausspruch – ungeachtet dessen, ob die konkret verhängte Strafe innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt – mit Nichtigkeit nach Z 11 Fall 1.