Punkt 5.9.2. ÖNORM B 2110 aF
Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 idF vor 2023 („Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben [z.B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113]“) schreibt keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vor, der Voraussetzung für die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre.