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Schlichtungsklausel in ÖNORM B 2110 aF nicht obligatorisch

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 260 Heft 4 v. 5.5.2025

Punkt 5.9.2. ÖNORM B 2110 aF

Punkt 5.9.2. der ÖNORM B 2110 idF vor 2023 („Im Sinne einer Streitverhinderung ist vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben [z.B. Schlichtungsverfahren gemäß ONR 22113]“) schreibt keinen verpflichtenden Schlichtungsversuch vor, der Voraussetzung für die Klagbarkeit von Ansprüchen wäre.

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