Die StA als Vertreterin der öffentlichen Anklage kann nicht nur zum Nachteil, sondern auch zugunsten der angeklagten Person Rechtsmittel gegen Urteile der Strafgerichte erster Instanz einlegen. Nach der Judikatur des OGH kann diese Rechtsmittelbefugnis der StA zugunsten der angeklagten Person im Verfahren vor dem LG als Schöffen- oder Geschworenengericht aber nicht gegen deren Willen ausgeübt werden. Da der Wortlaut des § 282 Abs 1 StPO allerdings in die entgegengesetzte Richtung weist und andere, aus den Aufgaben und der Stellung der StA erwachsende Argumente gegen eine solche Einschränkung der staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittellegitimation sprechen könnten, soll der folgende Beitrag diese Frage näher behandeln.