§ 473 ABGB, § 1479 ABGB, § 1488 ABGB
Nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit einer Grunddienstbarkeit für den Berechtigten können ein Erlöschen ex lege bewirken.
Schon wegen der Möglichkeit, dass ein Weg als sicherer Spazier- und Schulweg fernab einer befahrenen Straße (und damit als Alternative zur Straße) genutzt werden kann, und des Umstands, dass er nach wie vor genutzt wird, ist die für ein Erlöschen erforderliche Zwecklosigkeit zu verneinen.