§ 35c StAG, § 1 Abs 2 StPO, § 91 Abs 2 StPO, § 151 Z 1 StPO, § 190 StPO, § 197a StPO, § 197b StPO, § 197c StPO
Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei (und nicht etwa die Sicherheitspolizei) oder StA zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen des zweiten Teils der StPO (gegen eine bekannte oder unbekannte Person) ermitteln.