§ 9 EKHG
Die Beurteilung, dass die durch ein grundloses Betätigen des Zugnotstopps in einer U-Bahnstation ausgelöste plötzliche „Gefahrenbremsung“ zwischen zwei U-Bahnstationen, die auch zum Sturz mehrerer Personen führte, eine außergewöhnliche Betriebsgefahr begründet, ist nicht korrekturbedürftig.